Ab welchem Datum Rechtsgültig werden anerkannte ausländische Scheidungsurteile in der Türkei?    

Von ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden ausgestellte Scheidungsurteile sind nach türkischem Recht nur dann gültig, wenn sie in der Türkei anerkannt werden. Diese Entscheidungen müssen von türkischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden anerkannt werden.

Nach dem Gesetz Nr. 5718 vom 27.11.2007 über internationales Privat- und Verfahrensgesetz (IPVG) muss es sich bei der Entscheidung um eine gerichtliche Entscheidung handeln, die Entscheidung muss rechtskräftig sein und das türkische Familiengericht muss die Anerkennungsentscheidung erlassen und rechtskräftig machen, damit Scheidungsurteile aus dem Ausland anerkannt werden.

Nach der im Amtsblatt (Resmi Gazete) vom 29.04.2017 veröffentlichten Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 690 und den Bestimmungen der im Amtsblatt vom 07.02.2018 veröffentlichten Verordnung zu dieser Änderung ist es nun jedoch möglich, die Scheidungsentscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden wie Gemeinden, Standesämtern, Notaren im Ausland durch Konsulate oder Standesämter anzuerkennen, ohne dass eine Klage beim türkischen Familiengericht eingereicht werden muss, wenn die geschiedenen Ehegatten dies gemeinsam und einvernehmlich beantragen.

Andererseits haben im Register der Blau-Karte-Inhaber eingetragenen Personen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie des Innenministeriums der Republik Türkei vom 30.04.2013 über das Register der Blau-Karte-Inhaber und die Speicherung der gemeldeten Bevölkerungsereignisse die Möglichkeit, die von ausländischen Gerichten erlassenen Scheidungsurteile einseitig und ohne Gerichtsverfahren anerkennen zu lassen. In diesem Fall wird das Scheidungsurteil zwar im Register der Blau-Karte-Inhaber eingetragen, aber wenn der geschiedene Ehepartner türkischer Staatsbürger/in ist, wird es nicht in seinem/ihrem türkischen Personenstandsregister eingetragen. Um die Eintragung des Scheidungsurteils in seinem/ihrem türkischen Personenstandsregister zu erwirken, muss dieser türkische Staatsbürger/in entweder gemeinsam mit dem Ehegatten, der/die eine Blaue Karte besitzt, einen Antrag gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 690 stellen oder direkt vor Gericht eine Anerkennungsklage gemäß den Bestimmungen des internationales Privat- und Verfahrensgesetzes (IPVG) und des Zivilprozessgesetzes einreichen. Andernfalls wird er/sie weiterhin als verheiratet in seinem/ihrem türkischen Personenstandsregister erscheinen.

Wenn diese ausländischen Scheidungsurteile von türkischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden anerkannt werden, ist es sehr wichtig nach den Bestimmungen der oben genannten Rechtsvorschriften, ab welchem Datum diese Urteile für die Scheidung, die Aufteilung des mit der Scheidung verbundenen eheliches Vermögens, die Schadenersatz für Vermögen- und Nichtvermögen wegen der Scheidung und die Berechnung der Wartezeit für die Wiederverheiratung der Frau als gültig angesehen werden.

Wir können nun die wichtigsten Punkte kurz erläutern.

Rechtsgültigkeit bei Scheidung

Gemäß den Bestimmungen des internationales Privat- und Verfahrensgesetzes Nr. 5718 und des Dekretgesetzes Nr. 690 wird ein ausländisches Scheidungsurteil, wenn es entweder vom Gericht, vom Konsulat oder vom Standesamt anerkannt wird, ab dem Tag der Rechtskraft des ausländischen Gerichtsurteils im Sinne des türkischen Rechts wirksam, d.h. rechtsgültig. Die gleiche Regel gilt für die einseitige Anerkennung des Inhabers der Blauen Karte.

Beispiel: Wenn das am 18.05.2006 rechtskräftige Scheidungsurteil des deutschen Gerichts in der Türkei am 06.06.2019 anerkannt wird, gelten die Ehegatten in der Türkei ab dem 18.05.2006 als geschieden, nicht erst am 06.06.2019.

Rechtsgültigkeit der Wartefrist für die Wiederverheiratung einer geschiedenen Frau

Gemäß Artikel 132 des türkischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) dürfen geschiedene Frauen erst 300 Tage (10 Monate) nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils heiraten. Nach demselben Artikel kann diese Frist jedoch auf Antrag beim Gericht aufgehoben werden, wenn feststellt, dass die Frau aus ihrer früheren Ehe nicht schwanger ist oder die Ehegatten, deren Ehe mit Scheidungsurteil beendet wurde, wieder miteinander heiraten wollen.

Wenn die Scheidungsurteile ausländischer Gerichte, ausländischer Gerichte mit der Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 690 und Verwaltungsbehörden in der Türkei ordnungsgemäß anerkannt werden, gelten die Ehegatten gemäß Artikel 59 des Internationales Privat- und Verfahrensgesetzes Nr. 5718 ab dem Datum der Rechtskraft des ausländischen Scheidungsurteils als geschieden, und die 300-tägige Wartezeit der Frau, die wieder heiraten möchte, wird ab diesem Datum berechnet.

Beispiel: Wenn das am 18.05.2006 rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil des deutschen Gerichts in der Türkei am 06.06.2019 anerkannt wird, wird die 300-tägige Wartezeit der Frau ab dem 18.05.2006 berechnet, nicht ab dem 06.06.2019. Wenn diese Frau ihre Scheidung in das Register für die einseitige Blaue Karte eintragen lassen, gilt die gleichen Regeln.

Rechtsgültigkeit im Rahmen der Vermögensaufteilungsklagen (Güterstand)

Solange die Ehe besteht, beginnt die Verjährungsfrist für die Forderungen der Ehegatten gegenüber dem anderen in der Regel nicht zu laufen, und wenn sie begonnen hat, halen sie an. In Fällen des Güterstandes beginnt die 10-jährige Verjährungsfrist, auch wenn die Abwicklung nicht begonnen hat, mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils, in dem die Abwicklung gemäß Artikel 146 des türkischen Obligationengesetzes beantragt werden kann, und das Klagerecht erlischt mit dem Ablauf dieser Frist.

Beispiel: Wenn das am 18.05.2006 rechtskräftige Scheidungsurteil des deutschen Gerichts am 06.06.2019 in der Türkei anerkannt wird, läuft die Verjährungsfrist für die Vermögensaufteilung am 18.05.2016 ab, wenn sie am 18.05.2006 beginnt, und die Ehegatten können sich nach diesem Zeitpunkt nicht mehr gegenseitig auf die Vermögensaufteilung verklagen.

Der türkische Kassationsgerichtshof ist jedoch von der Regel abgewichen, wonach das Urteil des ausländischen Gerichts in Sachen Güterstand ab dem Datum seines rechtskräftigen Abschlusses gültig ist. Der Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass die 10-jährige Verjährungsfrist ab dem Datum der Rechtskraft der Anerkennungsentscheidung zu berechnen ist, wenn die ausländische Gerichtsentscheidung vom Familiengericht anerkannt wird. Da im obigen Beispiel die Anerkennungsentscheidung am 06.06.2019 rechtskräftig wurde, beginnt die 10-jährige Verjährungsfrist an diesem Tag und endet am 06.06.2029.

Da gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 690 die gleiche Regel für die verwaltungsrechtliche Anerkennung von Scheidungsurteilen ausländischer Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gilt, beginnt die 10-jährige Verjährungsfrist unserer Meinung nach in diesem Fall mit dem Datum der Eintragung der Scheidung in die Standesamtsregister, wenn die Parteien gemeinsam einen Antrag stellen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in dieser Frage entwickeln wird.

Bei den Inhabern einer Blauen Karte ist die Situation etwas anders. Nach den Bestimmungen der Richtlinie des Innenministeriums der Republik Türkei vom 30.04.2013 über die Registrierung von Inhabern einer Blauen Karte und die Führung des Melderegisters erscheint der türkische Staatsbürger im Falle der Registrierung eines Scheidungsurteils durch ein ausländisches Gericht, dessen Gegenpartei ein türkischer Staatsbürger/in ist, im Melderegister weiterhin als verheiratet, selbst wenn der Inhaber der Blauen Karte am Tag der Registrierung als geschieden gilt, es sei denn, der türkische Staatsbürger/in wird ordnungsgemäß anerkannt.

Wenn der türkische Ehepartner einen Antrag auf Anerkennung bei Gericht stellt, gibt es kein Problem. Wenn er/sie dies jedoch nicht tut, wie soll dann der Inhaber der Blauen Karte, der seine Scheidung im Register der Inhaber der Blauen Karte eingetragen hat, ein Verfahren zum Güterstand einleiten? Weil sie im türkischen Melderegister in Bezug auf den anderen Ehegatten immer noch verheiratet sind und eine Vermögensaufteilung während der Ehe nicht beantragt werden kann. In diesem Fall ist die Eintragung des Inhabers der Blauen Karte, der eine Güterrechtssache einreichen will, nutzlos und er muss zunächst eine Anerkennungsklage einreichen.

Rechtsgeltung für den materiellen und immateriellen Schadenersatz

Gemäß Artikel 174 des ZGB kann bei einer Scheidung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen der geschädigte Ehegatte, der Ehegatte, der an der Scheidung schuldlos ist, oder der Ehegatte, der weniger schuldhaft ist als der andere Ehegatte, den anderen Ehegatten auf materiellen und moralischen Schadenersatz verklagen. Diese Klagen müssen jedoch gemäß Artikel 178 des ZGB innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingereicht werden. Andernfalls sind sie verjährt.

Für den materiellen und immateriellen Schaden der vor einem ausländischen Gericht geschiedenen Ehegatten berechnet der Kassationsgerichtshof die einjährige Verjährungsfrist nicht ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des ausländischen Gerichtsurteils, wie in den oben erläuterten Fällen der eheliche Vermögensaufteilung, jedoch ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Anerkennungsbeschlusses durch das türkische Gericht und bei der verwaltungsrechtlichen Anerkennung nach unserer Auffassung ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Scheidungsurteils in die Standesamtsregister.

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